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UMWELTRISIKEN

Die Umweltgesetze der EU wurden zum Schutz vor Verschmutzungen im Wasser und in der Luft, vor Lärmbelästigung und vor Risiken durch Chemikalien, biotechnologischen Entwicklungen und Kernenergie innerhalb der Union erlassen.

Die grundsätzliche Richtung der EU-Umweltpolitik ist im jüngsten Aktionsprogramm der EG, "Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand", dargelegt. Sie konzentriert sich auf vier Kernbereiche: Klimawandel, Natur und Biodiversität, Umwelt und Gesundheit sowie Natürliche Ressourcen und Abfall. Wie im Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004 – 2010 beschrieben, besteht ein weiteres Ziel in der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Umwelt, Forschung und Gesundheit.

Die EU ist weltweit führend in ihren Bemühungen zum Schutz der Umwelt. So gehörte sie beispielsweise zu den Initiatoren des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und war an der Entwicklung eines strategischen Konzepts für den internationalen Umgang mit Chemikalien beteiligt. Die EU hat das im Februar 2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll zum Klimawandel unterzeichnet und aktiv an dessen Ausarbeitung mitgewirkt. Darüber hinaus unterhält die EU internationale Abkommen und Partnerschaften, darunter die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und das Montrealer Protokoll gegen die Zerstörung der Ozonschicht.

Die EU hat ein umfangreiches internes System von Umweltschutzmaßnahmen eingeführt, die unter anderem die Bereiche Emissionen in Luft und Wasser, Lärmemission, Abfallbeseitigung, die Erhaltung natürlicher Lebensräume, Chemikalien sowie Industrieunfälle betreffen. Ein Beispiel für solche EU-internen Maßnahmen ist das EU-Emissionsrechtehandelssystem (EU ETS), das den CO2-Ausstoß von Industrieanlagen regelt. Ein wesentlicher Grundsatz der Umweltpolitik der EU ist das "Vorsorgeprinzip", wonach sämtliche durch Umweltverschmutzungen verursachte Kosten sowie Aufwendungen für die Reduzierung von Schadstoffemissionen von deren Verursachern zu tragen sind.

Der in den Verträgen der EU verankerte Begriff der "Nachhaltigen Entwicklung" steht insofern im Einklang mit dieser Praxis, als Anforderungen des Umweltschutzes bei der Definition und Umsetzung anderer EU-Richtlinien und -Aktivitäten mit einbezogen werden. Das übergeordnete Ziel nachhaltiger Entwicklung besteht darin, eine Form der Entwicklung zu finden, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne dass sie die Möglichkeiten künftiger Generationen gefährdet, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.

 
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