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Gewalt Ein Ziel der EU ist die Bekämpfung jeglicher Formen von Gewalt, insbesondere von Fußball-Rowdytum, sexueller Gewalt gegen Frauen sowie unerlaubtem Gebrauch von Schusswaffen. Quelle: Website der DG Justice and Home Affairs Sowohl körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (sowie die Androhung solcher Handlungen) als auch Nötigung und willkürliche Freiheitsberaubung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich stellen Verstöße gegen das Recht auf Leben, Sicherheit, Freiheit und körperliche wie geistige Unversehrtheit sowie eine erhebliche Bedrohung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Opfer solcher Gewalt dar. Aufgrund Ihrer weiten Verbreitung sind diese Formen von Gewalt sowohl als eine ernsthafte Verletzung von Grundrechten als auch als Gesundheitsgefährdung einzustufen. Überdies behindern sie die Opfer bei der Wahrnehmung ihrer Bürgerrechte in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit. Die Bekämpfung von Gewalt sollte in den Zusammenhang des Schutzes der Grundrechte gestellt werden, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den dazugehörigen Erläuterungen, deren Status zu beachten ist, anerkannt werden, unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität. Sie enthält eine Reihe besonderer Artikel, die den Schutz und die Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes und der Nichtdiskriminierung betreffen und mit denen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit anerkannt wird. Es wird darin anerkannt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Gewalt gegen Frauen kann viele Formen annehmen, von der häuslichen Gewalt, die auf allen Ebenen der Gesellschaft anzutreffen ist, bis hin zu schädigenden traditionellen Praktiken unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen Frauen, wie Genitalverstümmelung und Ehrenverbrechen, die eine besondere Form der Gewalt gegen Frauen darstellen. Als Gewaltopfer sollten auch Kinder, Jugendliche und Frauen betrachtet werden, die Zeugen von Gewalt gegen einen nahen Verwandten werden. Dokumente und Quellen: Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * * * FORMEN VON MISSBRAUCH Weder die Europäische Kommission noch andere mit der EU verbundenen Organisationen haben bisher eine einheitliche Definition des Begriffs "Missbrauch" vorgelegt. In Presseverlautbarungen der vergangenen Jahre hat die Europäische Kommission den Begriff in zweierlei Zusammenhang gebraucht: - Missbrauch von Menschenrechten und
- Missbrauch von Minderheitsrechten.
Der Begriff "Missbrauch" hat jedoch noch eine weitere Bedeutung, die es bei der Behandlung dieses Themas zu berücksichtigen gilt. "Missbrauchen" in diesem Sinne bedeutet entweder a) jemanden in unredlicher oder schändlicher Weise insbesondere für eigene Zwecke benutzen (z. B. einige der Kinder waren sexuell/körperlich/emotional missbraucht worden) oder b) etwas nicht seiner eigentlichen Bestimmung od. seinem eigentlichen Verwendungszweck entsprechend gebrauchen (z. B. Alkoholmissbrauch, Machtmissbrauch).
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